Im Sommer vergangenen Jahres hatte die Gewerkschaft der Polizei durch zahlreiche politische Gespräche und hartnäckigen Einsatz in einem Beteiligungsgespräch wesentliche Verbesserungen bei der Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen durchgesetzt.
Mit der Einführung eines neuen § 78a Bundesbesoldungsgesetz, ist es nun für Beamtinnen und Beamte, die Opfer von Gewalttaten geworden sind und einen „titulierten, aber mangels Zahlungsfähigkeit des Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben“, wesentlich leichter, einen Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgelds gegen ihren Dienstherrn zu erhalten.
Nun bestand die Neuregelung ihren ersten Praxistest: Im ersten Verfahren bundesweit konnte ein GdP-Kollege der Bundespolizei davon profitieren.
Dem Kollegen waren von dem zuständigen Landgericht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 21.000 Euro zuerkannt worden. Mit Rechtschutz durch den GdP-Bezirk Bundespolizei stellte der Beamte seinen Antrag über Erfüllungsübernahme an das zuständige Service-Center der Generalzolldirektion, der nun positiv entschieden wurde.
Wir freuen uns für den Kollegen und hoffen, in Zukunft noch häufiger für einen gegenüber den Betroffenen fairen Ausgleich sorgen zu können!